Das Straßengesetz Baden-Württemberg verpflichtet Grundstückseigentümer beziehungsweise Grundstücksbesitzer, Anpflanzungen so zu unterhalten, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht beeinflusst wird. Anpflanzungen an Straßen und Gehwegen sind gegebenenfalls zurückzuschneiden. Dies gilt für Bäume, Hecken und Sträucher, die auf Privatgrund wachsen und in Fahrbahnen und Gehwege (auch Feld- und Wirtschaftswege) hineinragen oder die Sicht auf öffentliche Einrichtungen wie Beleuchtung und Verkehrsschilder beeinträchtigen.
Das „Lichtraumprofil“ beträgt an Geh- und Radwegen 2,5 Meter, gemessen 0,75 Meter (außerorts 1,25 Meter) hinter der Bordsteinkante. An Straßen sind dies 4,5 Meter, gemessen 0,75 Meter (außerorts 1,25 Meter) hinter der Bordsteinkante.
Bei Unfällen können die Grundstückseigentümer oder -besitzer sonst möglicherweise zur Haftung herangezogen werden.
Ein Formschnitt widerspricht als Pflege- und Unterhaltungsmaßnahme auch in der Zeit von März bis September nicht dem Paragrafen 39 Bundesnaturschutzgesetz. Die allgemeinen Brutzeiten vom 1. April bis zum 15. Juli sind zu beachten. Bitte vergewissern Sie sich vor dem Rückschnitt, dass sich keine Vögel oder sonstige Kleintiere dort eingenistet haben. Für den Fall, dass dort Tiere brüten oder nisten, darf der Rückschnitt erst nach Verlassen der Jungvögel oder Jungtiere aus dem Nest beziehungsweise Bau erfolgen.